Allgemeine Einkaufsbedingungen der SEM-Plastomed GmbH (AEB)
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1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen sind für alle Vertragsverhältnisse der SEM-Plastomed GmbH (Besteller) und ihren Lieferanten gültig.
1.2 Verbindlich für beide Parteien ist nur was schriftlich vereinbart ist. Bis dahin bleibt der Rückzug von Verhandlungen ohne finanzielle Folgen offen.
1.3 Durch die Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, in der auf diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ hingewiesen wird, werden diese Vertragsinhalt. Fremde AGB, wie allgemeine Lieferbedingungen des Lieferanten, werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn diesen nicht speziell widersprochen wird.
2. Bestellungen und Vertragsabschluß
2.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt worden sind. Jede Bestellung muss vom Lieferanten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der schriftlichen Bestellung bestätigt werden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die mit der Bestellung übereinstimmende vom Lieferanten unterzeichnete Auftragsbestätigung beim Besteller eingeht.
3. Preise
3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart, gelten die festgelegten Preise als Festpreise. Sie schließen sämtliche vereinbarten Leistungen mit ein und gelten unabhängig vom Erfüllungsort.
4. Liefertermin und Verspätungsfolgen
4.1 Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum am Erfüllungsort fällig. Bei verspäteter Lieferung, die durch den Lieferanten verursacht wird, sind zusätzliche Transportkosten, Mehrkosten, Beschleunigungskosten und allenfalls aus verspäteter Lieferung resultierende finanziellen Folgen oder Einbußen durch den Lieferanten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt durch den Besteller gem. Ziffer 7.
4.2 Ist für den Fall verspäteter Lieferung eine Konventionalstrafe verabredet worden, so beträgt diese 3% pro Woche Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 25% des Preises der verspäteten Lieferung. Ist der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug, so berechnen sich die Ansätze der Konventionalstrafe auf dem Preis der gesamten vom Lieferanten zu erbringenden Leistung, deren Verwendung durch den Verzug der Teillieferung beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz.
4.3 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, vom Besteller zu erbringenden Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat.
4.4 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen größer 7 Tage sind nur nach Vereinbarung zulässig.
5. Transport, Gefahrtragung, Versicherung und Verpackung
5.1 Besondere Transportarten und –wege sind zu vereinbaren. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen frei Haus.
5.2 Der Gefahrenübergang erfolgt nach Ablieferung am Erfüllungsort an eine empfangsberechtigte Person des Bestellers.
5.3 Der Lieferant hat die Waren des Bestellers gegenüber Transportschäden, Diebstahl usw. bei seinem Spediteur/Transporteur, oder bei eigener Anlieferung, selber zu versichern.
5.4 Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für sachgemäße Verpackung. Für med. Produkte/Komponenten ist eine separate Verpackungsvorschrift des Bestellers zu beachten. Ein auf unzureichende oder ungeeignete Verpackung zurück zu führender Sachschaden an den Transportgütern sowie dem Besteller daraus resultierenden finanziellen Folgen, Einbüssen oder Mehrkosten, gehen voll umfänglich zu Lasten des Lieferanten. Die Verpackungen (Innenverpackung wie Beutel uns Außenverpackungen wie Kartonagen) sind mit Art.-Nr. und Inhalt des Bestellers sowie Menge und Produktionscharge des Lieferanten zu kennzeichnen. Auf die Wahrung spezieller Sorgfalt bei der Entfernung von Hilfskonstruktionen o.ä. hat der Lieferant aufmerksam zu machen.
5.5 Auf allen Begleitpapieren (Lieferschein/Rechnung) muss ebenfalls Art.-Nr., Inhalt und Auftragsnummer des Bestellers sowie Menge und Produktionscharge des Lieferanten angedruckt werden.
6. Garantie
6.1 Der Lieferant garantiert als Spezialist, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass der Liefergegenstand die zugesicherten Eigenschaften hat und den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, die dazu geeigneten Qualitätskontrollen dauerhaft vorzunehmen. Der Liefergegenstand muss den gesetzlichen Vorschriften am Erfüllungsort entsprechen.
6.2 Die Garantiezeit dauert 24 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes.
6.3 Zeigt sich während der Garantiezeit, dass der Liefergegenstand mangelhaft ist (vgl. Ziff. 6.1), ist der Besteller berechtigt, die Behebung des Mangels an Ort und Stelle auf Kosten des Lieferanten oder die mängelfreie Nachlieferung zu verlangen. In dringenden Fällen ist der Besteller berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selber zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Wenn der Lieferant trotz angemessener Nachfrist – sofern diese nicht von vornherein nutzlos ist – die verlangte Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nicht gehörig vornimmt, ist der Besteller berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen bzw. Ersatz zu beschaffen. In jedem Fall kann der Besteller weiteren Schaden geltend machen.
6.4 Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für die eigene Leistung.
6.5 Der Lieferant leistet für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen in gleichem Umfang gewähr wie für Erstlieferungen.
7 Rücktritt
7.1 Ist der Lieferant bezüglich der Lieferung oder der Garantiearbeiten gemäß Ziffer 6.3 in Verzug und auch eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten, ohne dass für den Besteller Kosten entstehen.
7.2 Erweist sich schon vor Fälligkeit der Lieferung bestimmt, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird, so kann der Besteller ebenso vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten, ohne dass für den Besteller Kosten entstehen.
7.3 Rücktrittsmöglichkeit besteht ferner, falls sich im Laufe der Herstellung bestimmt voraussehen lässt, dass der Liefergegenstand nicht tauglich sein wird. Treten durch schadhaft gelieferte und/oder verspätete Lieferungen für den Besteller zusätzliche Kosten für Neu- oder Ersatzbeschaffung und den daraus resultierenden Folgeschäden auf, sind diese vom Lieferanten zu tragen.
7.4 Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz.
8. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung
8.1 Ist der Lieferant für den durch mangel- und/oder fehlerhaftes Produkt eingetretenen Produktschaden verantwortlich oder mitverantwortlich, behält sich der Besteller vor, vollumfänglich oder in angemessenem Umfang, Rückgriff auf den Lieferanten zu nehmen. Kann der Produktschaden zweifelfrei auf das mangel- und/oder fehlerhafte Produkt des Lieferanten zurückgeführt werden, verpflichtet er sich, den Besteller von Schadensansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen. Diese Regressansprüche des Bestellers unterliegen den gleichen Verjährungsfristen wie die Ansprüche des Dritten aus Produkthaftpflicht gegenüber dem Besteller.
8.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir mit dem Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Besteller behält sich jederzeit das Recht vor, ein entsprechendes Versicherungszertifikat vom Lieferanten anzufordern.
9. Rechtsgewährleistung
9.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenstände Schutzrechte Dritter (Patente, Muster, Modelle usw.) nicht verletzt werden. Allenfalls hält er den Besteller voll schadlos.
10. Geistiges Eigentum an Unterlagen und Geheimhaltung
10.1 Alle Rechte an Unterlagen (wie Zeichnungen usw.) und den darin dargestellten Gegenständen, die der Besteller dem Lieferanten im Rahmen eines Lieferverhältnisses übergibt, bleiben beim Besteller. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen zu anderen Zwecken zu verwenden, als für die Herstellung und Lieferung des Liefergegenstandes an den Besteller. Insbesondere ist er nicht berechtigt, sie für Drittaufträge zu verwenden, zu veröffentlichen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind dem Besteller alle Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.
10.2 Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.
10.3 Technische Unterlagen oder seiner Unterlieferanten werden vom Besteller vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. des Unterlieferanten.
11. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
11.1 Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer zu stellen. Beinhaltet eine Lieferung mehrere Bestellungen, so kann der Lieferant auch eine Sammelrechnung mit Angabe der einzelnen Bestellnummern je Position erstellen.
11.2 Falls nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Rechnungseingang oder falls der Wareneingang nach dem Rechnungseingang ist, mit dem Wareneingangsdatum.
11.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
12. Höhere Gewalt
12.1 Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse „höhere Gewalt“ bedingte Nichterfüllung der Vertragspflichten. Unter „höherer Gewalt“ sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und objektiv unabwendbare Zustände zu verstehen.
12.2 Der Vertragspartner, der sich auf Gründe „höhere Gewalt“ beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Wird diese Benachrichtigung unterlassen oder erfolgt sie verspätet, haftet die betroffene Partei gegenüber dem Vertragspartner für die daraus zusätzlich entstandenen Mehrkosten und finanziellen Folgen.
12.3 Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller eine beglaubigte Bestätigung über die Umstände abzugeben, die er als „höhere Gewalt“ verstanden haben will.
13. Datenschutz
13.1 Im Rahmen der Abwicklung der Bestellung ist der Besteller berechtigt, personenbezogene Daten zu bearbeiten. Der Lieferant ist insbesondere damit einverstanden, dass der Besteller zum Zwecke der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten bekannt geben kann. Der Lieferant sorgt durch geeignetes Vorkehren für die Sicherstellung des Datenschutzes.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Anwendbar ist Deutsches Recht.
14.2 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der vom Besteller benannte Bestimmungsort, sofern nichts anderes vereinbart wird, ist dies D-57612 Obererbach. Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.